Stadt Holzgerlingen
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Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.

Informationen für Handel- und Gewerbetreibende

------------ Aktueller Stand: 14. April 2020, 12.00 Uhr ------------

Corona-Hotline für Unternehmen geschaltet

Darf mein Geschäft offen bleiben oder muss ich schließen? Wann und wo gibt es finanzielle Hilfen? Für diese Fragen hat das Wirtschaftsministerium eine gebührenfreie Hotline geschaltet.

Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr: 0800 40 200 88

Außerdem hat das Wirtschaftsministerium ein Merkblatt für Unternehmen in Baden-Württemberg sowie eine Übersicht über die wichtigsten Fördermaßnahmen von Bund und Land erstellt. Diese finden Sie hier:

Auslegungshinweise zur Corona-Verordnung

Nachfolgende Auflistung dient als Orientierung, welche Einrichtungen nach der Corona-Verordnung betrieben werden dürfen und welche geschlossen werden müssen.

Die Auflistung wird von der Landesregierung kontinuierlich aktualisiert und ergänzt.

Diese Einrichtungen dürfen geöffnet bleiben/diese Dienstleistungen dürfen weiter erbracht werden:

Übersicht erlaubte Geschäfte

Diese Geschäfte Einrichtungen müssen schließen/diese Dienstleistungen dürfen nicht erbracht werden:

(Abhol- und Lieferdienste einschließlich solche des Online-Handels sowie der Verkauf über Vertrauenskassen und Verkaufsautomaten bleiben erlaubt.)

Übersicht geschlossene Betriebe

Grundsätzlich gelten die Auslegungshinweise mit folgender Maßgabe:

Öffnung an Sonn- und Feiertagen:

Die Öffnung ist an allen Sonn- und Feiertagen beschränkt auf den Zeitraum von 12 bis 18 Uhr zulässig, sofern eine Öffnung der jeweiligen Einrichtungen an Sonn- und Feiertagen nicht ohnehin schon nach sonstigen Vorschriften zulässig ist. Danach sollen Öffnungszeiten ausschließlich erweitert und im Einklang mit sonstigem Recht bestehende Öffnungszeiten nicht eingeschränkt werden. Die erweiterten Öffnungszeiten gelten auch für den Ostermontag. Am Karfreitag und am Ostersonntag ist eine zusätzliche Öffnung aufgrund der Corona-Verordnung nicht vorgesehen.

Tankstellen dürfen auch am Karfreitag und Ostersonntag (ohne zeitliche Begrenzung) geöffnet sein.

Der Tankstellenshop unterliegt jedoch den Einschränkungen nach dem Ladenöffnungsgesetz. Demnach ist an den beiden Tagen nur die Abgabe von Ersatzteilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reisebedarf gestattet.

Bäckereien und Konditoreien dürfen am Karfreitag für drei Stunden aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes geöffnet sein. Am Ostersonntag sind sie geschlossen. Am Ostermontag ist eine Öffnung für drei Stunden aufgrund des Ladenöffnungsgesetzes und zusätzlich von 12 bis 18 aufgrund der Corona-Verordnung möglich.

Mischsortimente:

Wenn Mischsortimente angeboten werden, dürfen Sortimentsteile, deren Verkauf nicht gestattet ist, verkauft werden, wenn der erlaubte Sortimentsteil überwiegt; diese Stellen dürfen dann alle Sortimente vertreiben, die sie gewöhnlich auch verkaufen. Wenn bei einer Stelle der verbotene Teil des Sortiments überwiegt, darf der erlaubte Teil allein weiter verkauft werden, wenn eine räumliche Abtrennung möglich ist (§ 4 Abs. 3 S. 2 CoronaVO). Bei dem Betrieb der Einrichtung ist die Einhaltung der erforderlichen Hygienestandards gem. § 4 Abs. 5 CoronaVO sicherzustellten.

Beurteilungsmaßstab für Mischsortimente:

Die örtlich zuständigen Behörden können in Zweifelsfällen nach den Umständen des Einzelfalls in einer überschlägigen Gesamtbetrachtung entscheiden, i. d. R. durch Inaugenscheinnahme. Als Hilfskriterium kann insbesondere die Verkaufsfläche oder der Umsatz her-angezogen werden. Der erlaubte Sortimentsanteil überwiegt, wenn alle erlaubten Sortimente zusammen mehr als 50 Prozent des Gesamtsortiments bilden (50 % + x).

Erforderliche Hygienestandards:

Betriebe und Einrichtungen mit Kundenverkehr in geschlossenen Räu-men haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvor-richtungen vorhanden sind (§ 4 Abs. 5 CoronaVO).

Sehen Sie hier den Bußgeldkatalog für Ordnungswidrigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz im Zusammenhang mit der Corona-VO der Landesregierung.

Soforthilfe Corona

Das Wirtschaftsministerium hat ein Soforthilfeprogramm aufgelegt: Gewerbliche Unternehmen, Sozialunternehmen und Angehörige der Freien Berufe, die sich unmittelbar infolge der Corona-Pandemie in einer existenzbedrohenden wirtschaftlichen Lage befinden und massive Liquiditätsengpässe erleiden, werden mit einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Zuschuss unterstützt. Seit dem 9. April 2020 sind die Corona-Soforthilfen auch für die Land- und Forstwirtschaft geöffnet.

Zum Soforthilfeprogramm gelangen Sie hier: Soforthilfe Corona.

Auf den Internetseiten des Wirtschaftsministeriums finden Sie außerdem weitere Hinweise für Unternehmer und Beschäftigte: Informationen des Wirtschaftsministeriums zu den Auswirkungen des Coronavirus.

Unternehmen, Kammern und Verbände können sich mit weiteren Fragen im Zusammenhang mit der Schließung von Einrichtungen und Ladengeschäften an das Postfach coronaverordnung@wm.bwl.de wenden. 

Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege

Das Sozialministerium Baden-Württemberg hat am 18. März 2020 den Betrieb von Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege untersagt und den Betrieb von Werkstätten für Menschen mit Behinderung und anderen Angeboten zur Eindämmung der Infektion eingeschränkt.

Beide Verordnungen treten am 19. März 2020 in Kraft und am 19. April 2020 außer Kraft.

Hier finden Sie die Verordnungen:

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