Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Während der Elternzeit genießen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Kündigungsschutz. Nur in besonderen Fällen kann der Arbeitgeber ausnahmsweise mit Zustimmung des Kommunalverbandes für Jugend und Soziales Baden-Württemberg eine Kündigung durchsetzen.
Sie müssen die ausnahmsweise Zulässigkeitserklärung der beabsichtigten Kündigung schriftlich beantragen. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob die Grundlage der gewünschten Zulässigkeitserklärung die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzgesetzes oder des Elternzeitgesetzes sind.
Vor der Entscheidung bietet die zuständige Stelle der betroffenen Person und der Mitarbeitervertretung an, sich zu äußern.
abhängig vom Einzelfall
Das Interesse des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ist wegen außergewöhnlicher Umstände weniger wichtig als die Interessen des Arbeitgebers an der Kündigung. Das ist eine Frage des Einzelfalls und kann beispielsweise bei Existenzgefährdung des Betriebs vorliegen.
abhängig vom Einzelfall und dem tatsächlichen Aufwand
Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.