Stadt Holzgerlingen
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Waffenbesitzkarte für Sportschützen (gelbe WBK) beantragen

Mit der Gelben Waffenbesitzkarte können Sportschützen bestimmte Schusswaffen und die dazugehörige Munition erwerben.

Mit einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen können Sie die nachfolgenden Schusswaffen erwerben:

  • Einzellader-Langwaffen mit glatten und (oder) gezogenen Läufen
  • Repetier-Langwaffen mit gezogenen Läufen
  • Einläufige Einzellader-Kurzwaffen für Patronenmunition
  • Mehrschüssige Kurz- und Langwaffen mit Zündhütchenzündung (Perkussionswaffen)

Sie dürfen in der Regel nur zwei Waffen innerhalb von sechs Monaten erwerben.

Ablauf

Sie müssen die Gelbe Waffenbesitzkarte bei der zuständigen Behörde beantragen. Das Antragsformular liegt dort aus. Manche Behörden bieten das Antragsformular zum Download an.

Reichen Sie dazu bei der zuständigen Stelle zur Prüfung ein:

  • die von Ihrem Schießsportverband ausgestellte Bedürfnisbescheinigung,
  • Ihren Sachkundenachweis,
  • den Nachweis der sicheren Aufbewahrung und
  • gegebenenfalls erforderliche, weitere Unterlagen.

Die Behörde prüft, ob die Voraussetzungen vorliegen und erteilt Ihnen die Gelbe Waffenbesitzkarte.

Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Waffenbesitzkarte für Sportschützen
  • Bedürfnisbescheinigung Ihres Schießsportverbandes oder eines ihm angegliederten Teilverbandes
  • Nachweis der Sachkunde
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung
  • Ausweisdokument
  • gegebenenfalls positives amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis

Voraussetzungen

Sie müssen die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen für waffenrechtliche Erlaubnisse erfüllen. Diese sind:

  • Mindestalter: in der Regel 25 Jahre
    Abweichend davon gilt für die erstmalige Erteilung einer Gelben WBK ein Mindestalter von 21 Jahren, wenn Sie ein positives amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis über die geistige Eignung vorlegen können.
  • Zuverlässigkeit: Die Feststellung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erfolgt vor allem auf der Grundlage von Auskünften
    • aus dem Bundeszentralregister,
    • aus dem zentralen staatsanwaltlichen Verfahrensregisters und
    • durch Abfrage des Landeskriminalamts.
  • persönliche Eignung: Sie müssen geistig und körperlich in der Lage sein, mit Waffen umzugehen. Dies ist zum Beispiel bei Alkohol- oder Drogenabhängigkeit nicht der Fall. Die Behörde ist bei Zweifeln an der persönlichen Eignung verpflichtet, dem Antragsteller auf seine Kosten ein amts- oder fachärztliches oder fachpsychologisches Zeugnis aufzugeben.
  • Sachkunde: Als Antragsteller oder Antragstellerin müssen Sie über die erforderliche Sachkunde verfügen. Die Sachkunde können Sie üblicherweise durch den Abschluss eines staatlich anerkannten Sachkundelehrgangs nachweisen.
  • Nachweis des Bedürfnisses: Als Antragsteller oder Antragstellerin müssen Sie eine Bescheinigung für ein Bedürfnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe von einem anerkannten Schießsportverband vorlegen. Die Bescheinigung erteilt die Behörde nur, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:
    • Sie sind Mitglied in einem Schießsportverein. Dieser gehört einem der nachfolgend aufgeführten Schießsportverbände an:
      • Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP) e. V.
      • Deutscher Schützenbund e. V.
      • Deutsche Schießsportunion e. V.
      • Verband der Reservisten der Deutschen Bundeswehr e. V.
      • Kyffhäuserbund e. V.
      • Bund Deutscher Sportschützen e. V.
      • Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaft e. V.
      • Bayerische Kameraden ? und Soldatenvereinigung e. V.
      • Bayerischer Soldatenbund (1874) e. V.
    • Sie nehmen seit mindestens 12 Monaten regelmäßig am Schießsport im Verein teil. Regelmäßig bedeutet:
      • einmal pro Monat oder
      • 18 Mal verteilt über das ganze Jahr
    • Die Waffe, die Sie kaufen wollen, ist für das Schießen auf der Grundlage einer genehmigten Schießsportordnung zugelassen.
  • Nachweis der sicheren Aufbewahrung

Sie müssen die Schusswaffen in besonderen Sicherheitsbehältnissen wie speziellen Tresoren aufbewahren.

Die zuständige Stelle berät Sie im Einzelfall über die Voraussetzungen, die Sie erfüllen müssen.

Gebühren

Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der kommunalen Gebührenregelung. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Rechtsgrundlagen

 
 
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Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.