Unternehmen brauchen eine wasserrechtliche Zulassung, wenn sie beispielsweise
Die Zulassung legt Art und Maß der Nutzung fest und ist befristet. Sie ist unter Umständen mit Auflagen und Nebenbestimmungen verknüpft. In bestimmten Fällen kann sie widerrufen werden.
Eine gehobene Erlaubnis wird erteilt, wenn ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht.
In seltenen Fällen erhalten Sie sie auch in Form einer wasserrechtlichen Bewilligung.
Die Erlaubnis benötigen Sie beispielsweise für folgende Gewässerbenutzungen:
Weitere Benutzungstatbestände, die eine Erlaubnis erfordern, ergeben sich aus § 9 Absatz 2 WHG und § 14 Wassergesetz für Baden-Württemberg (WG). Keine Erlaubnis ist erforderlich, wenn die Benutzung vom Gemeingebrauch umfasst wird. Dies sind aber nur Nutzungen, die wenig intensiv und meist traditionell erlaubt sind. Dazu gehören z.B. das Baden, Fahren mit kleinen Booten ohne eigenen Antrieb und Tränken von Tieren. Regelungen zum Gemeingebrauch sind in den §§ 20, 21 WG konkretisiert.
Beantragen Sie die wasserrechtliche Erlaubnis schriftlich bei der zuständigen Stelle. Sie prüft Ihren Antrag und erteilt die Erlaubnis.
Welche Unterlagen erforderlich sind, richtet sich nach der Art der für die Benutzung beantragten Erlaubnis.
Für die Einleitungserlaubnis einer Abwasseranlage sind z.B. regelmäßig die im Folgenden genannten Dokumente erforderlich. Im Einzelfall können von der zuständigen Behörde jedoch weitere Unterlagen verlangt werden:
Hinweis: Im Einzelfall müssen auf Anforderung weitere Unterlagen vorgelegt werden.
Gesetzlich geregelt ist, wann eine Erlaubnis nicht erteilt werden kann.
Dies ist der Fall, wenn nicht vermeidbare, schädliche Gewässerveränderungen zu erwarten sind oder andere Anforderungen nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht erfüllt sind. Im Übrigen steht die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde.
Beispielsweise setzt eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Direkteinleitung) unter anderem voraus, dass die Schadstofffracht des Abwassers nach dem Stand der Technik so gering wie möglich ist.
je nach Gebührenordnung der zuständigen Stelle
Böblinger Straße 5-7
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