Stadt Holzgerlingen
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Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.

Veränderungssperre

Als plansichernde Instrumente werden im deutschen Bauplanungsrecht die Möglichkeiten der Gemeinde bezeichnet, eine Baugenehmigung trotz zum Zeitpunkt der Antragstellung gegebener Baurechtskonformität zu verhindern, indem sie den Status Quo in einem bestimmten Planungsbereich quasi einfriert bzw. von der zuständigen Baugenehmigungsbehörde einfrieren lässt. § 36 BauGB, nach dem die Baugenehmigungsbehörde vor dem Erteilen einer Baugenehmigung das Einvernehmen der Gemeinde einzuholen hat, dient gerade dazu, dieser Gelegenheit zur Wahrnehmung dieser Optionen zu geben. Letztlich dienen diese Institute somit der Sicherung der Planungshoheit der Gemeinde, denn für die Entscheidung über die Baugenehmigung ist die Rechtslage im Zeitpunkt dieser Entscheidung maßgeblich. Nach § 14 BauGB kann die Gemeinde eine Veränderungssperre erlassen, wenn für das fragliche Gebiet die Aufstellung eines Bebauungsplanes bereits beschlossen ist. Möglich ist auch eine Beschränkung auf einzelne der im Gesetz genannten Verbote. Gemäß § 16 BauGB hat die Sperre als Satzung zu ergehen. Damit ist sie als Teil des öffentlichen Baurechtes von der Baugenehmigungsbehörde zu berücksichtigen. Die Organzuständigkeit und das einzuhaltende Verfahren richten sich dabei nach dem Kommunalrecht des jeweiligen Bundeslandes. Der Planaufstellungsbeschluss muss vor dem Beschluss über die Veränderungssperre bekannt gemacht werden, er kann aber in derselben Ratssitzung getroffen werden. Zur Sicherung der Planung erforderlich ist die Sperre nur, wenn die Gemeinde zumindest schon eine globale Vorstellung von der Planung hat, das Ziel der Verhinderung eines bestimmten Vorhabens genügt alleine nicht. In Kraft tritt die Sperre mit Bekanntmachung, nach § 14 Abs. 3 BauGB. Dabei findet keine Rückwirkung auf bereits erteilte Baugenehmigungen statt, das Datum des Baubeginnes ist unerheblich. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BauGB erlischt die Veränderungssperre nach zwei Jahren. Eine Verlängerung ist möglich.
 
 

Ansprechpartner

Florian Neukirch

Bauamtsleiter

N.0-08

Tel.: (07031) 6808-200
Fax: (07031) 6808-99200

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