Stadt Holzgerlingen
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Straßenverkehr

Informationen zur Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen

Antragstellung

Wenn Sie eine öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinausgehend nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG. Wirkt sich diese Sondernutzung auf den öffentlichen Straßenverkehr aus oder zieht sie eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrsraums mit sich, so wird zusätzlich zu dieser Sondernutzung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen) eine Verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO benötigt.

Genehmigungs- und gebührenpflichtig sind z.B.:

  • Abrissarbeiten, Hoch- und Tiefbauarbeiten sowie Leitungsarbeiten
  • Aufstellen von Baugerüsten, Mulden und Containern
  • Lagern von Baumaterial und Arbeitsgeräten, Aufstellen eines Bauzaunes und Gerätewagens
  • Abstellen einer Plattform zum Anheben von Personen oder Gegenständen
  • Aufstellen eines Autokrans, Turmdrehkrans und Lkw-Krans/Lkw mit Ladekran
  • Wohnungs- und Firmenumzüge
  • Wirtschaftliche und gewerbliche Betätigungen (z.B. Verkauf von Waren, Aufstellen von Tischen und Stühlen für ein Straßencafé)
  • Veranstaltungen, Ausstellungen und Vorführungen

Zuständigkeit

Bei Gemeindestraßen im Gemeindeverwaltungsverbandsgebiet (Holzgerlingen, Altdorf und Hildrizhausen) entscheidet die Örtliche Straßenverkehrsbehörde, gleiches gilt für die Straßen im Gewerbepark Sol.

Bei innerörtlichen Kreis- und Landesstraßen entscheidet das Landratsamt Böblingen als Untere Straßenverkehrsbehörde.

Antragsfrist

Zur termingerechten Bearbeitung ist ihr Antrag mindestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Maßnahme per Post, E-Mail oder Fax einzureichen bei:

Gemeindeverwaltungsverband Holzgerlingen
Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Böblinger Str. 5-7
71088 Holzgerlingen

E-Mail: verkehrsbehoerde@holzgerlingen.de
Fax: 07031 6808 - 99149

Bei Fragen können Sie sich jederzeit persönlich oder telefonisch (07031 6808-149) zu den Öffnungszeiten des Rathauses melden.

Erforderliche Unterlagen

Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag sind ein

  • Lageplan mit eingezeichnetem Vorhaben und
  • ein Regelplan und/oder
  • ein Verkehrszeichenplan,
  • bei Vollsperrungen ein Umleitungsplan und
  • bei Lichtsignalanlagen (Baustellenampeln) ein Signallage- und ein Signalzeitenplan

einzureichen.

Unvollständige Anträge werden zur Vervollständigung an den Antragsteller zurückgesandt. Damit geht auch eine mögliche Verzögerung der Anordnung einher.

Beginn und Ende der Maßnahme

Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis bzw. die Anordnung/Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Verkehrsrechtlichen Anordnung ist spätestens 6 Werktage vor Zeitablauf einzureichen. Eine räumliche oder zeitliche Überschreitung der Anordnung ist wie eine neue Maßnahme zu beantragen.

Nach Räumung der Verkehrsfläche ist dessen ursprünglicher Zustand wiederherzustellen. Etwaige Verunreinigungen sind gemäß § 32 StVO i. V. m. § 42 StrG unverzüglich zu beseitigen. Nachträglich festgestellte Beschädigungen oder Verschmutzungen der Verkehrsfläche gehen zu Lasten des Genehmigungsinhabers.

Anträge

Gebühren/Kosten

Der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Benutzung der Verkehrsfläche werden über den Gebührenkatalog des Gemeindeverwaltungsverbands Holzgerlingen sowie die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Holzgerlingen geregelt. Beide Dokumente sind auf www.holzgerlingen.de zu finden.

Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. der Verkehrsrechtlichen Anordnung/Ausnahmegenehmigung und endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf. Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die Gebührenpflicht mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde.

Folgen bei Verstoß

Das Gemeindeverwaltungsverbandsgebiet wird regelmäßig durch Gemeindevollzugsbedienstete kontrolliert. Die ungenehmigte Durchführung von Maßnahmen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Sondernutzungserlaubnis bzw. die Anordnung/ Ausnahmegenehmigung sind nach § 49 Abs. 4 StVO Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 24 StVG und werden mit einer Geldbuße geahndet.

Zuwiderhandlungen können außerdem zum Widerruf und der Einstellung einer Bau-/Arbeitsstelle führen. Die Gebühren für die ungenehmigt ausgeübte Sondernutzung werden nacherhoben.

 
 

Miriam Gmoser

Miriam Gmoser

Straßenverkehrsbehörde
A.1-54

Tel.: (07031) 6808-167
Fax: (07031) 6808-99167

David Wagner

David Wagner

Sachgebietsleitung Ordnungswesen
N.1-35

Tel.: (07031) 6808-161
Fax: (07031) 6808-99161

Stadt Holzgerlingen

 
 

Rathaus

Böblinger Straße 5-7

71088 Holzgerlingen

Öffnungszeiten

Mo - Fr: 08:00 - 12:15 Uhr
Di: 14:00 - 16:00 Uhr
Do: 14:00 - 18:00 Uhr

Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.