Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
Mo - Fr: | 08:00 - 12:15 Uhr |
Di: | 14:00 - 16:00 Uhr |
Do: | 14:00 - 18:00 Uhr |
Im Bürgeramt besteht derzeit Terminpflicht. Bitte vereinbaren Sie Ihren Termin über die Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 07031 6808-0.
Wenn Sie eine öffentliche Verkehrsfläche über den Gemeingebrauch hinausgehend nutzen wollen, benötigen Sie eine Sondernutzungserlaubnis nach § 16 StrG. Wirkt sich diese Sondernutzung auf den öffentlichen Straßenverkehr aus oder zieht sie eine Beschränkung des öffentlichen Verkehrsraums mit sich, so wird zusätzlich zu dieser Sondernutzung gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 8 StVO (Ausnahmegenehmigung für die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsflächen) eine Verkehrsrechtliche Anordnung gemäß § 45 Abs. 6 StVO benötigt.
Genehmigungs- und gebührenpflichtig sind z.B.:
Bei Gemeindestraßen im Gemeindeverwaltungsverbandsgebiet (Holzgerlingen, Altdorf und Hildrizhausen) entscheidet die Örtliche Straßenverkehrsbehörde, gleiches gilt für die Straßen im Gewerbepark Sol.
Bei innerörtlichen Kreis- und Landesstraßen entscheidet das Landratsamt Böblingen als Untere Straßenverkehrsbehörde.
Zur termingerechten Bearbeitung ist ihr Antrag mindestens 14 Tage vor dem geplanten Beginn der Maßnahme per Post, E-Mail oder Fax einzureichen bei:
Gemeindeverwaltungsverband Holzgerlingen
Örtliche Straßenverkehrsbehörde
Böblinger Str. 5-7
71088 Holzgerlingen
E-Mail: verkehrsbehoerde@holzgerlingen.de
Fax: 07031 6808 - 99149
Bei Fragen können Sie sich jederzeit persönlich oder telefonisch (07031 6808-149) zu den Öffnungszeiten des Rathauses melden.
Mit dem vollständig ausgefüllten Antrag sind ein
einzureichen.
Unvollständige Anträge werden zur Vervollständigung an den Antragsteller zurückgesandt. Damit geht auch eine mögliche Verzögerung der Anordnung einher.
Mit der Maßnahme darf erst begonnen werden, wenn die Sondernutzungserlaubnis bzw. die Anordnung/Ausnahmegenehmigung erteilt ist. Ein Antrag auf Verlängerung der Verkehrsrechtlichen Anordnung ist spätestens 6 Werktage vor Zeitablauf einzureichen. Eine räumliche oder zeitliche Überschreitung der Anordnung ist wie eine neue Maßnahme zu beantragen.
Nach Räumung der Verkehrsfläche ist dessen ursprünglicher Zustand wiederherzustellen. Etwaige Verunreinigungen sind gemäß § 32 StVO i. V. m. § 42 StrG unverzüglich zu beseitigen. Nachträglich festgestellte Beschädigungen oder Verschmutzungen der Verkehrsfläche gehen zu Lasten des Genehmigungsinhabers.
Der Verwaltungsaufwand und die Kosten für die Benutzung der Verkehrsfläche werden über den Gebührenkatalog des Gemeindeverwaltungsverbands Holzgerlingen sowie die Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in Holzgerlingen geregelt. Beide Dokumente sind auf www.holzgerlingen.de zu finden.
Die Gebührenpflicht entsteht mit der Erteilung der Sondernutzungserlaubnis bzw. der Verkehrsrechtlichen Anordnung/Ausnahmegenehmigung und endet mit dem Ablauf oder dem Widerruf. Wird die Sondernutzung zu einem früheren Zeitpunkt aufgegeben, endet die Gebührenpflicht mit Eingang der schriftlichen Anzeige bei der Örtlichen Straßenverkehrsbehörde.
Das Gemeindeverwaltungsverbandsgebiet wird regelmäßig durch Gemeindevollzugsbedienstete kontrolliert. Die ungenehmigte Durchführung von Maßnahmen sowie Zuwiderhandlungen gegen die Sondernutzungserlaubnis bzw. die Anordnung/ Ausnahmegenehmigung sind nach § 49 Abs. 4 StVO Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 24 StVG und werden mit einer Geldbuße geahndet.
Zuwiderhandlungen können außerdem zum Widerruf und der Einstellung einer Bau-/Arbeitsstelle führen. Die Gebühren für die ungenehmigt ausgeübte Sondernutzung werden nacherhoben.
Böblinger Straße 5-7
71088 Holzgerlingen
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